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SATZUNG

für den
Bund Deutscher Orgelbaumeister e.V. - BDO


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Zusammenschluss trägt den Namen Bund Deutscher Orgelbaumeister - BDO - und stellt eine Vereinigung deutscher Orgelwerkstätten dar.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.

3. Sitz des Verbandes, Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Ostheim v.d. Rhön.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des BDO

1. Der Verband bezweckt als Berufsorganisation die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen des Orgelbaus in allen fachlichen, wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten. Der BDO sieht es dabei als seine besondere Aufgabe an, die Qualität des deutschen Orgelbaus und dessen Berufsethos zu fördern.

2. Der BDO ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete oder konfessionelle Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und setzt voraus, dass der Bewerber als Selbständiger hauptberuflich einen Orgelbaubetrieb leitet. Auch juristische Personen, die einen Orgelbaubetrieb unterhalten, können unter diesen Voraussetzungen Mitglied werden.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt mündlich oder schriftlich bei der Geschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand, der dieses Recht weiter übertragen kann. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand und Beirat zulässig, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) wenn die Voraussetzungen, die für die Aufnahme gelten, nicht mehr gegeben sind. Orgelbauer, die ihren Betrieb aufgeben, können jedoch auf Antrag Einzelmitglieder bleiben;

b) durch Austritt, der mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Er ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären;

c) durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person;

d) durch Ausschluss aus dem Verband durch den Vorstand.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Verbandsinteressen oder aus sonstigem wichtigen Grunde, wenn ein weiteres Verbleiben dem Verband zum Schaden gereichen würde, oder bei Vernachlässigung der Beitragspflicht, sofern die fälligen Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleiben.

5. Ein Ausscheiden befreit nicht von der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten gegenüber dem BDO.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des BDO.

7. In den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung ist Berufung an den Beirat innerhalb einer Frist von vier Wochen zulässig, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden kann.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Die zur Erfüllung der Verbandszwecke nötigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Festsetzung der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Er ist innerhalb vier Wochen nach Empfang der Beitragsrechnung zu bezahlen. Einzelheiten werden mit einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 5
Organe des BDO

Die Organe des BDO sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des BDO einzuhalten, ordnungsgemäß getroffene Entscheidungen durchzuführen und die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die beschlossenen Beiträge zu zahlen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, den BDO im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke in Anspruch zu nehmen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des BDO erfordert oder wenn dies ein Drittel der Mitlieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt. Der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

2. Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden mit mindestens zwei Wochen vorher zur Post zu gebendem Schreiben einzuberufen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das vergangene Geschäftsjahr,

b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beitrage für das kommende Geschäftsjahr sowie ggf. Festlegung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder des BDO-Vorstandes und Beirates,

c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

d) Wahl des Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder,

e) Wahl von einem Rechnungsprüfer für die beiden folgenden Jahre,

f) Festlegung der Grundrichtlinien für die Tätigkeit des BDO und Beschlussfassung über die vorliegenden frist- und formgerecht gestellten Anträge,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über eine Auflösung des BDO.

4. Anträge, über welche in der Mitgliederversammlung verhandelt und abgestimmt werden sollen, müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden.

5. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Abstimmungen erfolgen geheim, sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung die Mehrheit der Mitgliederversammlung findet.

Die Mitgliederversammlung beschließt - außer im Fall von § 15 dieser Satzung - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eines die Aufgabe des Schatzmeisters zu übernehmen hat.

Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den BDO jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag muss geheim gewählt werden, sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung die Mehrheit der Versammlung findet. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem BDO.

3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Ausarbeitung des Haushaltsplanes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,

c) Ausarbeitung von Vorschlägen über Höhe und Einziehung der Mitgliedsbeiträge zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,

d) Bestellung der Geschäftsführung mit Ausnahme eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gem. § 11 Ziff. 2 der Satzung.

4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9
Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, von denen zwei Bestandteilshersteller sein sollen. Darüber hinaus kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit weitere Beiratsmitglieder kooptieren. Die Amtsdauer beträgt wie für den Vorstand und den Rechnungsprüfer zwei Jahre. Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Beirat hat den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten. Die Beratungsergebnisse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.
Bei den Sitzungen des Beirats hat die Geschäftsführung beratende Stimme (entfällt im Falle des § 11 Ziff. 2).

3. Eine Beiratssitzung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn zwei Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsführung beantragen.

Beiratssitzungen sollen im Regelfall als gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und Beirates einberufen werden.

4. Der Beirat tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen; er kann auch schriftlich oder fernmündlich befragt werden.

§ 10
Ehrenamt

Die Mitglieder des Vorstandes und Beirates sowie der Rechnungsprüfer üben ihre Ämter unbeschadet eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Ziff. 3. b) der Verbandssatzung ehrenamtlich aus. Ihre Haftung beschränkt sich auf das Verbandsvermögen.

§ 11
Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung hat die laufenden Geschäfte nach grundsätzlichen Weisungen des Vorstandes zu führen. Die Geschäftsführung ist nicht allein dem Vorstand, sondern auch der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. An den Sitzungen der Organe des Verbandes nimmt sie mit beratender Stimme teil.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Geschäftsführung auch dem jeweiligen Vorsitzenden des Bundes Deutscher Orgelbaumeister e.V. übertragen werden.

§ 12
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Geschäftsführung sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Tatsachen verpflichtet, die sie in dieser Eigenschaft erfahren.

§ 13
Ausschüsse

Nach Bedarf können Ausschüsse zur Behandlung besonderer Fragen gebildet werden.

§ 14
Rechnungslegung

Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Er hat ferner der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu geben.

§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

Änderungen der vorstehenden Satzung sowie Auflösung des Verbandes können nur in einer unter Angabe des Beratungsgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Verbandsauflösung müssen in dieser Versammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Sind nicht zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung anzuberaumen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig beschließt.

Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der Versammlung gleichfalls festzulegen. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder ihre etwaigen noch schwebenden Verbindlichkeiten gegen den Verband zu erfüllen.

Über die Verwendung des bei der Auflösung des Verbandes vorhandenen Vermögens wird von der den Auflösungsbeschluss fassenden Mitgliederversammlung gleichzeitig mit entschieden, ebenso wie über die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten.
Die Liquidatoren werden von der Auflösungsversammlung bestellt.

Fassung: Januar 2009

Ostheim v.d. Rhön, den 01.01.2009

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